OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.11.2010
6 W 1936/10
Normen:
JVEG § 9 Anlage 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 844
Vorinstanzen:
LG,

Höhe des Stundensatzes eines gerichtlichen Sachverständigen zur Beurteilung der Fortdauer einer Betreuung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 6 W 1936/10

DRsp Nr. 2010/22450

Höhe des Stundensatzes eines gerichtlichen Sachverständigen zur Beurteilung der Fortdauer einer Betreuung

Erfüllt ein Gutachten ein Regelbeispiel der Honorargruppen M 1 bis M 3, dann ist die Anwendung der entsprechenden Honorargruppe gleichwohl nicht zwingend geboten, sondern lediglich ein Indiz für den darin genannten Schwierigkeitsgrad. Ausschlaggebend für die Einordnung ist der Schwierigkeitsgrad der Begutachtung im konkreten Einzelfall.

Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 9 Anlage 1;

Gründe:

I. Mit einstweiliger Anordnung vom 21. August 2009 bestellte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht Nürnberg Herrn E. N. zum vorläufigen Betreuer für seine Mutter, Frau A. N. Diese Bestellung war befristet bis 20. Februar 2010. Der Entscheidung des Amtsgerichts lag ein Schreiben des Klinikums Nürnberg vom 20. August 2009 zugrunde, das mit "Anregung einer Betreuung" betitelt ist und die Gründe für eine Betreuungsbedürftigkeit der Frau N. nannte.