VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.11.2009
9 S 1689/09
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2010, 284
JurBüro 2010, 200
NJW 2010, 1301
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1404/09

Höhe des Streitwerts in einem die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 9 S 1689/09

DRsp Nr. 2010/1647

Höhe des Streitwerts in einem die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen, ist der Streitwert entsprechend dem für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert festzusetzen. Dies gilt nicht nur, wenn die Hauptsachevorwegnahme im Falle der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrt wird, sondern umgekehrt auch in der reziproken Konstellation des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Maßnahme beantragt wird, deren Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2009 - 4 K 1404/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat befindet, ist unbegründet.