KG - Beschluss vom 17.02.1999
Kart W 6710/98
Normen:
AGBG § 1 § 9 § 11 Nr. 5, 6 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 890 ;
Fundstellen:
wrp 1999, 1066

Höhe des Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Gebrauchs bestimmter AGB-Klauseln; Kostenentscheidung bei Herabsetzung des Ordnungsgeldes im Widerspruchsverfahren

KG, Beschluss vom 17.02.1999 - Aktenzeichen Kart W 6710/98

DRsp Nr. 2005/13184

Höhe des Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Gebrauchs bestimmter AGB-Klauseln; Kostenentscheidung bei Herabsetzung des Ordnungsgeldes im Widerspruchsverfahren

1. In einem Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Gebrauchs bestimmter AGB-Klauseln von offenkundig unterdurchschnittlicher Bedeutung ist für einen erstmaligen und einzelnen Verstoß ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 DM tat- und schuldangemessen und nicht ein solches von 50.000 DM. 2. Hat der Unterlassungsgläubiger sich die Entscheidungsgründe des Ordnungsgeldbeschlusses im Widerspruchsverfahren zueigen gemacht, so hat er die Kosten anteilig zu tragen, wenn das Gericht das Ordnungsgeld herabsetzt.

Normenkette:

AGBG § 1 § 9 § 11 Nr. 5, 6 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 890 ;
Fundstellen
wrp 1999, 1066