OLG Celle - Beschluss vom 11.10.2001
8 W 375/01
Normen:
KostO § 20 Abs. 2 § 30 Abs. 1 § 156 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 163/01

Höhe des Geschäftswerts eines bei der Bestellung eines Erbbaurechtes dem Grundstückseigentümer vorbehaltenen Vorkaufsrechts

OLG Celle, Beschluss vom 11.10.2001 - Aktenzeichen 8 W 375/01

DRsp Nr. 2002/66

Höhe des Geschäftswerts eines bei der Bestellung eines Erbbaurechtes dem Grundstückseigentümer vorbehaltenen Vorkaufsrechts

»Der Geschäftswert eines bei der Bestellung eines Erbbaurechtes dem Grundstückseigentümer vorbehaltenen Vorkaufsrechts kann, bei vorgesehener Bebauung, auch wenn die Veräußerung des Erbbaurechts seines Zustimmung bedarf, die Hälfte des Betrages der voraussichtlichen Baukosten erreichen.«

Normenkette:

KostO § 20 Abs. 2 § 30 Abs. 1 § 156 Abs. 2 ;

Gründe:

Die im angefochtenen Beschluss zugelassene, fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin (§ 156 Abs. 2 KostO) hat keinen Erfolg, die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO).