OLG Hamburg - Beschluss vom 08.02.2016
8 W 9/16
Normen:
ZPO § 307 S. 2; VV- RVG Nr. 3104;
Fundstellen:
MDR 2016, 361
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 305 O 156/15

Höhe des Gegenstandswerts für die Terminsgebühr bei Ergehen eines Teil-Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren und späterer Erklärung der Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen 8 W 9/16

DRsp Nr. 2016/3464

Höhe des Gegenstandswerts für die Terminsgebühr bei Ergehen eines Teil-Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren und späterer Erklärung der Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid

Wird nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ein Teil des Anspruchs anerkannt, sodass ein Anerkenntnis-Teilurteil im schriftlichen Verfahren nach § 307 S.2 ZPO ergehen kann, und später (unabhängig vom Teilanerkenntnis) die Rücknahme des Widerspruchs erklärt, bestimmt sich die Terminsgebühr nur nach dem Wert des anerkannten Teils.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24.11.2015, Az. 305 O 156/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 300,00 Euro.

Normenkette:

ZPO § 307 S. 2; VV- RVG Nr. 3104;

Gründe:

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.