OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.01.2009
I-10 W 90/08
Normen:
KostO § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 14.07.2008

Höhe des Gegenstandswerts bei Eintragung eines bedingten Erwerbsrechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen I-10 W 90/08

DRsp Nr. 2009/5204

Höhe des Gegenstandswerts bei Eintragung eines bedingten Erwerbsrechts

»§ 20 Abs. 2 KostO kann auch auf bedingte Erwerbsrechte anzuwenden sei, wenn der Abschluss des Übertragungsvertrages vergleichbar fern liegend und ungewiss ist wie bei einem Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht.«

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.07.2008 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

KostO § 20 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 22.07.2008 (Bl. 133 GA) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.07.2008 (Bl. 126 GA) ist kraft Zulassung gemäß § 14 Abs. 5 KostO zulässig, jedoch unbegründet.