LAG Köln - Beschluss vom 10.05.2016
4 Ta 66/16
Normen:
RVG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 34/15

Höhe des Gegenstandswerts bei Aufteilung des Streitgegenstandes in mehrere Anträge

LAG Köln, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 66/16

DRsp Nr. 2016/10181

Höhe des Gegenstandswerts bei Aufteilung des Streitgegenstandes in mehrere Anträge

§ 22 Abs. 1 RVG ordnet nicht die Zusammenrechnung mehrerer Anträge an, sondern die Zusammenrechnung der "Werte mehrerer Gegenstände". Die zufällige Aufteilung eines einheitlichen Streitgegenstandes in mehrere Anträge ist für den Gegenstandswert nicht entscheidend.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2016 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 22 Abs. 1;

Gründe

I. Was die Bewertung der Anträge zu 1. bis 10. anbelangt, so sind diese Anträge mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.03.2016 zutreffend bewertet.

Die Anträge zielen, wie sich aus der Begründung zum Verfügungsanspruch in der Antragsschrift ergibt, darauf, zu verhindern, dass der Betriebsrat als Gremium mit seinem Vorsitzenden T R und dem Betriebsratsmitglied M K in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert wird.