FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.05.2007
3 K 3355/03 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 4 ; RVG § 17 § 23 § 33 ; BewG § 138 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1367

Höhe des für die Erledigungsgebühr maßgeblichen Gegenstandswerts bei Anfechtung nur eines Grundbesitzwert-Feststellungsbescheids und Änderungszusage des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung auch bezüglich eines weiteren Feststellungsbescheids

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen 3 K 3355/03 B

DRsp Nr. 2007/12855

Höhe des für die Erledigungsgebühr maßgeblichen Gegenstandswerts bei Anfechtung nur eines Grundbesitzwert-Feststellungsbescheids und Änderungszusage des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung auch bezüglich eines weiteren Feststellungsbescheids

1. Der Streitwert einer Klage gegen den Bescheid, mit dem nach der Schenkung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück der Grundbesitzwert festgestellt wurde, bestimmt sich nach den schenkungsteuerlichen Auswirkungen nur des für diese Grundstückshälfte streitigen Grundbesitzwertes. Das gilt auch dann, wenn der Kläger zwischenzeitlich auch die andere Grundstückshälfte geerbt, das Finanzamt auf den Tag des Erbanfalls erneut den Grundbesitzwert festgestellt und in der mündlichen Verhandlung u.a. auch die Änderung des den "geerbten" Grundstücksanteil betreffenden Feststellungsbescheids zugesagt hat, wenn aber Gegenstand des Klageverfahrens nur der die Schenkung betreffende Feststellungsbescheid war. 2. Die Änderungszusage des Finanzamts betreffend den im Klageverfahren nicht angefochtenen Feststellungsbescheid löst keine Kostenerstattungspflicht der beklagten Finanzbehörde aus, so dass einem diesbezüglichen Antrag des Klägers auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für die Erledigungsgebühr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ;