OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2009
6 W 173/08
Normen:
RVG -VV Nr. 7002;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 415/08

Höhe des Entgelts für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen eines beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 6 W 173/08

DRsp Nr. 2010/21402

Höhe des Entgelts für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen eines beigeordneten Rechtsanwalts

Im Verfahren der Beratungshilfe bemisst sich der Umfang des Entgelts für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Pauschale gem. Nr. 7002 RVG -VV) nach den im Beratungshilfeverfahren entstandenen Gebühren, etwa der Festgebühr nach Nr. 2503 RVG -VV.

Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22.09.2008 - 19 T 415/08 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 7002;

Gründe:

I. Die Antragsteller haben in dem Beratungshilfeverfahren betreffend Frau K... K... am 20.02.2008 die Festsetzung von Anwaltskosten gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 107,10 Euro beantragt. Unter anderem haben sie die Festsetzung eines Entgeltes für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Pauschale-Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 Euro beantragt.

Am 25.02.2008 hat der Rechtspfleger am Amtsgericht die beantragten Gebühren festgesetzt, jedoch hinsichtlich der geltend gemachten Pauschale lediglich 14,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer berücksichtigt.

Die Antragsteller haben hiergegen Erinnerung eingelegt, welche das Amtsgericht durch den Richter mit Beschluss vom 17.08.2008 zurückgewiesen hat.