Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 5.3.2010 -
Auf Grund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 9.10.2008 und des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.7.2009 - 6 U 87/08 - werden die von der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) zu erstattenden Kosten auf
2.858,60 €
(i. B. zweitausendachthundertachtundfünfzig und 60/100 EUR)
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