OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2010
6 W 82/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 335/08

Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten bei Personenmehrheit auf der Beklagtenseite im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 6 W 82/10

DRsp Nr. 2010/17621

Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten bei Personenmehrheit auf der Beklagtenseite im einstweiligen Verfügungsverfahren

1. Richtet sich eine einstweilige Verfügung gegen zwei Verfügungsbeklagte und ist für deren interessengerechte Prozessführung ein jeweils eigener Prozessbevollmächtigter nicht erforderlich, so ist der Kostenerstattungsanspruch der Verfügungsbeklagten auf den Betrag zu beschränken, der sich ergeben hätte, wenn sie einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten. 2. Ist nur einer der Verfügungsbeklagten zum Vorsteuerabzug berechtigt, so richtet sich die Erstattung der Mehrwertsteuer danach, wer im Innenverhältnis der Streitgenossen die Kosten zu tragen hat.

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 5.3.2010 - 2 O 335/08 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 9.10.2008 und des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.7.2009 - 6 U 87/08 - werden die von der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) zu erstattenden Kosten auf

2.858,60 €

(i. B. zweitausendachthundertachtundfünfzig und 60/100 EUR)