Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 3).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.330,26 € festgesetzt.
Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat bei der Kostenfestsetzung zugunsten des Beklagten zu 3) nur die auf ihn anteilig entfallenden Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) bis 3) berücksichtigt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|