OLG Hamm - Beschluss vom 04.02.2010
25 W 665/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 83/07

Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 25 W 665/09

DRsp Nr. 2011/9490

Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (BGH - II ZB 3/05 - 20.02.2006). Einen Anspruch auf vollen Ausgleich erhält er nur dann, wenn er glaubhaft macht, dass er wegen Zahlungsunfähigkeit seiner Streitgenossen keinen Ausgleich zu erlangen vermag.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 3).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.330,26 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat bei der Kostenfestsetzung zugunsten des Beklagten zu 3) nur die auf ihn anteilig entfallenden Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) bis 3) berücksichtigt.