OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.04.2002
6 W 396/01-96
Normen:
ZSEG § 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 334
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 193/01

Höhe der Zeilenentschädigung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 6 W 396/01-96

DRsp Nr. 2003/11309

Höhe der Zeilenentschädigung

Für eine überdurchschnittlich schwierige Übersetzung aus dem Französischen, einer gängigen und verbreiteten Weltsprache - ist ein Zeilenhonorar von 4 DM angemessen, aber auch ausreichend.

Normenkette:

ZSEG § 17 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 10 EGZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

Die Antragstellerin wendet sich - teilweise - zu Recht gegen die in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommene Herabsetzung der Entschädigung für die Übersetzung des Vollstreckungstitels.

Übersetzungskosten sind - wie der Rechtspfleger zutreffend angenommen hat - auch dann nach § 17 ZSEG gesondert erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei die Übersetzungen selbst anfertigt (von Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., B 419).