OLG Dresden - Beschluss vom 05.11.2019
2 Ws 445/19
Normen:
RVG -VV Nr. 4101; RVG -VV Vorbem. 4 Abs. 4; RVG -VV Nr. 4119; StPO § 6a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 170 Js 23460/17

Höhe der Vergütung des Pflichtverteidigers bei freiwilligem Aufenthalt des Beschuldigten in einer geschlossenen stationären WohneinrichtungVoraussetzungen des Zuschlags für die Verhandlung vor dem Schwurgericht

OLG Dresden, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 2 Ws 445/19

DRsp Nr. 2021/12587

Höhe der Vergütung des Pflichtverteidigers bei freiwilligem Aufenthalt des Beschuldigten in einer geschlossenen stationären Wohneinrichtung Voraussetzungen des Zuschlags für die Verhandlung vor dem Schwurgericht

1. Der sog. Haftzuschlag gem. § 4 Abs. 4 RVG -VV entsteht nicht, wenn der Beschuldigte sich freiwilllig in einer geschlossenen stationären Wohneinrichtung aufhält. 2. Der Zuschlag für die Verhandlung vor dem Schwurgericht gem. Nr. 4119 - 4121 RVG -VV entsteht nicht, wenn das Verfahren vor einer großen Strafkammer stattfindet, diese einen rechtlichen Hinweis erteilt hat, dass auch eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Betracht komme und die Verweisung an die Schwurgerichtskammer im Hinblick auf § 6a Abs. 2 StPO nicht (mehr) möglich ist.

Die als Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG auszulegende "Erinnerung" des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 29. Juli 2019 wird aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4101; RVG -VV Vorbem. 4 Abs. 4; RVG -VV Nr. 4119; StPO § 6a Abs. 2;