OLG Koblenz - Beschluss vom 14.06.2007
2 Ws 300/07
Normen:
StPO § 397a Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4100, Nr. 4104; AVG § 48 Abs. 5 S. 1 § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2007, 507
JurBüro 2007, 644
RVGreport 2008, 139
StRR 2008, 40
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Qs 46/07

Höhe der Vergütung des beigeordneten Nebenklägervertreters

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 2 Ws 300/07

DRsp Nr. 2008/20924

Höhe der Vergütung des beigeordneten Nebenklägervertreters

Der im Wege der Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 1 StPO beigeordnete Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Vergütung in Höhe aller für den Wahlverteidiger vorgesehenen Gebühren.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4100, Nr. 4104; AVG § 48 Abs. 5 S. 1 § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

In dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zeigte Rechtsanwalt F. am 12. Juli 2004 (BI. 18 d.A.) die Vertretung des Nebenklägers an. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Zulassung der Nebenklage beantragte er mit Schreiben vom 4. April 2005 (BI. 73 d.A.), dem Nebenkläger als Rechtsanwalt beigeordnet zu werden und am 16. Januar 2006 (BI. 96 d.A.) die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Am 20. Januar 2006 (BI. 102 d.A.) bewilligte das Amtsgericht dem Nebenkläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.. Das Strafverfahren wurde in der Hauptverhandlung vom 1. September 2006 (BI. 154 d.A.) gemäß § 153a Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.