I.
In dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zeigte Rechtsanwalt F. am 12. Juli 2004 (BI. 18 d.A.) die Vertretung des Nebenklägers an. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Zulassung der Nebenklage beantragte er mit Schreiben vom 4. April 2005 (BI. 73 d.A.), dem Nebenkläger als Rechtsanwalt beigeordnet zu werden und am 16. Januar 2006 (BI. 96 d.A.) die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Am 20. Januar 2006 (BI. 102 d.A.) bewilligte das Amtsgericht dem Nebenkläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.. Das Strafverfahren wurde in der Hauptverhandlung vom 1. September 2006 (BI. 154 d.A.) gemäß § 153a Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.
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