OLG Hamburg - Beschluss vom 31.10.2000
8 W 231/00
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 3 § 23 § 32 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 536
OLGReport-Hamburg 2001, 147
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 179/97

Höhe der Vergleichsgebühr bei Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche in der Berufungsinstanz

OLG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 8 W 231/00

DRsp Nr. 2004/8575

Höhe der Vergleichsgebühr bei Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche in der Berufungsinstanz

Die Vergleichsgebühr beträgt 15/10, soweit in der Berufungsinstanz nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen werden.

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 3 § 23 § 32 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß den §§ 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts davon abgesehen, zugunsten der Antragsteller hinsichtlich mitverglichener, nicht rechtshängig gewesener Ansprüche eine 19,5/10-Vergleichsgebühr festzusetzen, sondern hat stattdessen - unter Beachtung des § 13 Abs. 3 BRAGO - nur eine 15/10-Vergleichsgebühr zugesprochen.

Im Berufungsrechtszug 1 U 181/97 des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist der Vergleich vom 2. März 2000 abgeschlossen worden, in den nicht rechtshängig gewesene Ansprüche in Höhe von 72.798,60 DM einbezogen worden sind. Die Antragsteller haben an diesem Vergleichsabschluß - als Korrespondenzanwälte - mitgewirkt.