Die gemäß den §§ 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Landgerichts davon abgesehen, zugunsten der Antragsteller hinsichtlich mitverglichener, nicht rechtshängig gewesener Ansprüche eine 19,5/10-Vergleichsgebühr festzusetzen, sondern hat stattdessen - unter Beachtung des § 13 Abs. 3 BRAGO - nur eine 15/10-Vergleichsgebühr zugesprochen.
Im Berufungsrechtszug 1 U 181/97 des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist der Vergleich vom 2. März 2000 abgeschlossen worden, in den nicht rechtshängig gewesene Ansprüche in Höhe von 72.798,60 DM einbezogen worden sind. Die Antragsteller haben an diesem Vergleichsabschluß - als Korrespondenzanwälte - mitgewirkt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|