I. Die Parteien haben über Restwerklohnansprüche der Gemeinschuldnerin gestritten. In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien verglichen und dabei auch bislang nicht anhängige Ansprüche einbezogen. Nach der Kostenregelung im Vergleich hat von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel zu tragen. Den Mehrwert des Vergleichs hat das Berufungsgericht auf 100.000 DM festgesetzt.
Zur Kostenausgleichung hat der Kläger ohne Nebenkosten 23.123,75 DM angemeldet. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat im Kostenfestsetzungsbeschluß hiervon nur 20.772,50 DM berücksichtigt.
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