BGH - Beschluß vom 09.10.2003
VII ZB 9/02
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 429
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Höhe der Vergleichsgebühr bei Erledigung nicht anhängiger Ansprüche

BGH, Beschluß vom 09.10.2003 - Aktenzeichen VII ZB 9/02

DRsp Nr. 2003/14320

Höhe der Vergleichsgebühr bei Erledigung nicht anhängiger Ansprüche

Die Vergleichsgebühr ist nicht nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO zu erhöhen, sofern im Berufungsverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Ansprüche geschlossen wird. Sie erfällt lediglich in Höhe von 15/10.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben über Restwerklohnansprüche der Gemeinschuldnerin gestritten. In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien verglichen und dabei auch bislang nicht anhängige Ansprüche einbezogen. Nach der Kostenregelung im Vergleich hat von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel zu tragen. Den Mehrwert des Vergleichs hat das Berufungsgericht auf 100.000 DM festgesetzt.

Zur Kostenausgleichung hat der Kläger ohne Nebenkosten 23.123,75 DM angemeldet. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat im Kostenfestsetzungsbeschluß hiervon nur 20.772,50 DM berücksichtigt.