OLG Köln - Beschluss vom 12.03.2009
17 W 292/08
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 3105;
Fundstellen:
AGS 2010, 412
OLGReport-Köln 2009, 709
RVGreport 2010, 111
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 583/04

Höhe der Terminsgebühr nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen mehrere Beklagte und Fortsetzung des Verfahrens durch mündliche Verhandlung nur gegen einzelne von ihnen

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 17 W 292/08

DRsp Nr. 2009/16896

Höhe der Terminsgebühr nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen mehrere Beklagte und Fortsetzung des Verfahrens durch mündliche Verhandlung nur gegen einzelne von ihnen

Ergeht ein Versäumnisurteil gegen mehrere Beklagte und legt nur einer von ihnen Einspruch ein, so entsteht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 Gebühren, und zwar in Höhe von 0,5 Gebühren gegen diejenigen Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben und in Höhe weiterer 0,7 Gebühren gegen diejenigen, die Einspruch eingelegt haben.

Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 27. Dezember 2006 - 18 O 583/04 - wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2005 - 18 O 583/04 - bzw. aufgrund des Vergleichs zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 5. und 6. - Beschluss des Landgerichts Köln vom 11. Mai 2006 - 18 O 583/04 -

a) sind von den Beklagten zu 1. - 6. als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.645,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Juli 2006 an die Klägerin zu erstatten;