Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 27. Dezember 2006 - 18 O 583/04 - wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2005 - 18 O 583/04 - bzw. aufgrund des Vergleichs zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 5. und 6. - Beschluss des Landgerichts Köln vom 11. Mai 2006 - 18 O 583/04 -
a) sind von den Beklagten zu 1. - 6. als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.645,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Juli 2006 an die Klägerin zu erstatten;
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