OLG Naumburg - Beschluss vom 07.10.2011
2 W 23/11 (KfB)
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 3105;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 174/10

Höhe der Terminsgebühr in einem zweiten Termin; Höhe der Terminsgebühr bei Nichterscheinen der Gegenpartei

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.10.2011 - Aktenzeichen 2 W 23/11 (KfB)

DRsp Nr. 2014/2169

Höhe der Terminsgebühr in einem zweiten Termin; Höhe der Terminsgebühr bei Nichterscheinen der Gegenpartei

1. Ist die (volle) Terminsgebühr bereits wegen des ersten Termins angefallen, kommt es nicht darauf an, dass im zweiten Termin die Voraussetzungen für eine (verminderte) Terminsgebühr nach VV Nr. 3105 RVG erfüllt worden sind. 2. Erörtert das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei die Sach- und Rechtslage, so löst dies eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG auch dann aus, wenn die erschienene Partei keinen Sachantrag stellt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 113,30 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 3105;

Gründe:

A.