KG - Beschluss vom 06.11.2008
2 W 11/08
Normen:
ZPO § 103; ZPO § 104; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Teil 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 175
JurBüro 2009, 80
KGReport 2009, 221
KGReport-Berlin 2009, 221
RVG professionell 2009, 128
RVGreport 2009, 72
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 14/07

Höhe der Terminsgebühr bei telefonischer Besprechung deren Inhalt mehrere Parallelverfahren sind

KG, Beschluss vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 2 W 11/08

DRsp Nr. 2009/905

Höhe der Terminsgebühr bei telefonischer Besprechung deren Inhalt mehrere Parallelverfahren sind

Wird die Terminsgebühr aufgrund einer telefonischen Besprechung geltend gemacht, die mehrere Parallelverfahren einbezogen hat, ist die Gebühr der Höhe nach begrenzt. In den angesprochenen Prozessen entstehen durch dieselbe Handlung zwar jeweils Terminsgebühren. Der Höhe nach fällt aber die Gebühr nur einmal aus dem addierten Wert aller betroffenen Verfahren an. Jedem Verfahren ist der Gebührenanteil zuzuordnen, der dem Anteil des Verfahrens am Gesamtstreitwert entspricht.

Normenkette:

ZPO § 103; ZPO § 104; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Teil 3;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger machte Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung gegen die Beklagten zu 1) bis 3) geltend und nahm die Klage später wieder zurück. Mit Beschluss vom 18. September 2007 auferlegte das Landgericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits und setzte den Streitwert auf insgesamt 65.075,72 EUR fest.