Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.8.2008 - 11 O 35/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Die Klägerin erwirkte durch ihre späteren Prozessbevollmächtigten gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über einen Betrag in Höhe von 6.983,01 €. Dagegen legte der Beklagte Einspruch ein. Die Klägerin beantragte, den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten. Außerdem beantragte sie nach zweifacher Klageerweiterung, den Beklagten zu verurteilen, weitere 5.100,12 € an sie zu zahlen.
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