OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2009
6 W 192/08
Normen:
ZPO § 700 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 3105;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 35/08

Höhe der Terminsgebühr bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 6 W 192/08

DRsp Nr. 2010/21405

Höhe der Terminsgebühr bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

Ergeht nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im Termin zur mündlichen Verhandlung ein zweites Versäumnisurteil, so erfällt lediglich eine ermäßigte 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 RVG -VV.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.8.2008 - 11 O 35/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 700 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 3105;

Gründe:

I. Die Klägerin erwirkte durch ihre späteren Prozessbevollmächtigten gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über einen Betrag in Höhe von 6.983,01 €. Dagegen legte der Beklagte Einspruch ein. Die Klägerin beantragte, den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten. Außerdem beantragte sie nach zweifacher Klageerweiterung, den Beklagten zu verurteilen, weitere 5.100,12 € an sie zu zahlen.