Die weitere Beschwerde der Landekasse vom 11.02.2009 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.02.2009 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 11.02.2009 (Bl. 86 PKH-Heft) gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.02.2009 (Bl. 79ff PKH-Heft) ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss zulässig. Beteiligt am Verfahren ist der Rechtsanwalt, der seine Gebühren gegen die Staatkasse festgesetzt wissen will. Die weitere Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
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