OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.03.2009
I-10 W 22/09
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 3105;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 524
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.02.2009

Höhe der Terminsgebühr bei Entscheidung im vereinfachten Verfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen I-10 W 22/09

DRsp Nr. 2009/7987

Höhe der Terminsgebühr bei Entscheidung im vereinfachten Verfahren

Die Terminsgebühr ermäßigt sich nicht nach RVG -VV Nr. 3105, wenn das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung anstelle eines möglichen Versäumnisurteils ein streitiges Endurteil erlassen hat.

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Landekasse vom 11.02.2009 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.02.2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 3105;

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 11.02.2009 (Bl. 86 PKH-Heft) gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.02.2009 (Bl. 79ff PKH-Heft) ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss zulässig. Beteiligt am Verfahren ist der Rechtsanwalt, der seine Gebühren gegen die Staatkasse festgesetzt wissen will. Die weitere Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.