OLG Celle - Beschluss vom 09.12.2008
2 W 266/08
Normen:
RVG -VV Nr. 7002;
Fundstellen:
AGS 2009, 189
NJW-Spezial 2009, 285
OLGReport-Celle 2009, 81
RVGreport 2009, 311
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen T 154/08

Höhe der Telekommunikationspauschale im Rahmen der Beratungshilfe

OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 2 W 266/08

DRsp Nr. 2009/690

Höhe der Telekommunikationspauschale im Rahmen der Beratungshilfe

»Die Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV- RVG des in einer Beratungshilfesache tätigen Rechtsanwalts bemisst sich nach der für die Beratungshilfe anfallenden Festgebühr, nicht nach fiktiven Wahlanwaltsgebühren.«

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 12. November 2008 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 31. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 7002;

Gründe:

Die gemäß §§ 55, 56, 33 Abs. 6 RVG statthafte und vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassene weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.