OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.09.2010
I-5 W 33/10
Normen:
JVEG § 9;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.06.2010

Höhe der Sachverständigenentschädigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen I-5 W 33/10

DRsp Nr. 2011/6597

Höhe der Sachverständigenentschädigung

Die Überprüfung einer Dachkonstruktion ist in die Honorargruppe 5 gem. Anlage 1 zu § 9 JVEG einzugruppieren, auch wenn es sich hierbei um eine Metallleichtkonstruktion handelt.

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen Dr. K… vom 22.06.2010 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27.05.2010 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 9;

Gründe

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Entschädigung für den Sachverständigen auf 5.360,46 € festgesetzt und diese im Hinblick auf einen zunächst zu niedrig angegebenen Mehrwertsteuersatz auf Antrag des Sachverständigen durch Beschluss vom 09.06.2010 auf 5.671,73 € abgeändert. Es hat die Festsetzung damit begründet, hinsichtlich der Honorarstundensätze sei lediglich ein Stundensatz von 70,- € nach der Honorargruppe 5 anzusetzen. Es sei unerheblich, dass der Sachverständige in seiner Auftragsübernahme mitgeteilt habe, er werde zu einem höheren Stundensatz abrechnen. Hinsichtlich der angegebenen Stunden der Gutachtenerstellung seien lediglich 131 Stunden zu berücksichtigen.