AG München - Urteil vom 08.01.2009
122 C 11504/08
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 178

Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

AG München, Urteil vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 122 C 11504/08

DRsp Nr. 2009/7098

Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Bedeutung der Angelegenheit ist überdurchschnittlich groß, der Bußgeldbescheid ein Fahrverbot von zwei Monaten vorsieht und der Kläger unstreitig als selbständiger Architekt entscheidend auf seinen Führerschein angewiesen ist.

URTEIL

Das Amtsgericht München erlässt durch den Richter am Amtsgericht B.

in dem Rechtsstreit pp.

wegen Forderung

ohne mündliche Verhandlung am 8.1.2009 folgendes

Endurteil gemäß § 495a ZPO

Tenor:

I. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, den Kläger von weiteren € 160,65 aus der Vergütungsrechnung des Rechtsanwalts X, Bochum vom 27.03.2008 freizustellen.

II. Die Rosten des Rechstreits trägt die Beklagtenpartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf € 160,65 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klagepartei hat den geltend gemachten Anspruch aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag schlüssig begründet.