URTEIL
Das Amtsgericht München erlässt durch den Richter am Amtsgericht B.
in dem Rechtsstreit pp.
wegen Forderung
ohne mündliche Verhandlung am 8.1.2009 folgendes
Tenor:
I. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, den Kläger von weiteren € 160,65 aus der Vergütungsrechnung des Rechtsanwalts X, Bochum vom 27.03.2008 freizustellen.
II. Die Rosten des Rechstreits trägt die Beklagtenpartei.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf € 160,65 festgesetzt.
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klagepartei hat den geltend gemachten Anspruch aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag schlüssig begründet.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|