KG - Beschluss vom 19.12.2005
5 Ws 432/05 REHA
Normen:
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2; BRAGO § 96b Abs. 1 S. 2; BRAGO § 84 Abs. 1; BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 2; BRAGO § 12 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 12 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, (551 Rh) 3 Js 10/04 (528/03) vom 15.06.2005,

Höhe der Rechtsanwaltsgebühren in Rehabilitierungssachen; Kosten eines polnischen Rechtsanwalts

KG, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 5 Ws 432/05 REHA

DRsp Nr. 2009/28373

Höhe der Rechtsanwaltsgebühren in Rehabilitierungssachen; Kosten eines polnischen Rechtsanwalts

1. Zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in Rehabilitierungssachen. 2. Zur Erstattungsfähigkeit der Auslagen für einen als Verkehrsanwalt eingeschalteten polnischen Rechtsanwalt.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2005 dahin abgeändert, daß die dem Betroffenen aus der Landeskasse Berlin zu erstattenden notwendigen Auslagen in Höhe von 505,76 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag von 285,36 EUR seit dem 29. November 2004 festgesetzt werden; die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer und die Landeskasse Berlin haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 404,84 EUR.

Normenkette:

StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2; BRAGO § 96b Abs. 1 S. 2; BRAGO § 84 Abs. 1; BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 2; BRAGO § 12 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 12 Abs. 1 S. 2;

Gründe: