BSG - Urteil vom 09.08.1995
9 RVs 7/94
Normen:
BRAGO § 116 Abs. 3 S. 2 § 23 § 24 § 12 Abs. 1 ; SGB X § 63 ;
Fundstellen:
AGS 1997, 31
JurBüro 1996, 251
MDR 1996, 641
NZS 1996, 141
SozR 3-1930 § 116 Nr. 7
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,
SG Münster,

Höhe der Rahmengebühr des Bevollmächtigten bei beiderseitigem Nachgeben, Beschwer bei Festsetzung des GdB

BSG, Urteil vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 9 RVs 7/94

DRsp Nr. 1996/20446

Höhe der Rahmengebühr des Bevollmächtigten bei beiderseitigem Nachgeben, Beschwer bei Festsetzung des GdB

1. Nach § 116 Abs. 3 BRAGebO wird die Rahmengebühr des Bevollmächtigten für seine Tätigkeit im isolierten Vorverfahren nur dann erhöht, wenn er daran mitgewirkt hat, daß sich die Rechtssache durch beiderseitiges Nachgeben erledigt hat.2. An einem gegenseitigen Nachgeben fehlt es, wenn der Widerspruchsbescheid dem Widerspruch voll entspricht, also den Widerspruchsführer nicht beschwert.3. Der Betroffene ist nicht beschwert, wenn der GdB auf zumindest den Betrag festgesetzt wird, der im Widerspruchsantrag als Mindestbetrag des erstrebten "höheren GdB" bezeichnet war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 116 Abs. 3 S. 2 § 23 § 24 § 12 Abs. 1 ; SGB X § 63 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin nach § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) Kosten eines im Vorverfahren tätigen Bevollmächtigten zu erstatten sind.