OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.12.1999
10 W 131/99
Normen:
BRAGO § 33 Abs. 1 ; ZPO § 542 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 667
OLGReport-Düsseldorf 2000, 206
RPfleger 2000, 299

Höhe der Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten bei Entscheidung durch Versäumnisurteil gegen den säumigen Berufungskläger

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 10 W 131/99

DRsp Nr. 2000/6595

Höhe der Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten bei Entscheidung durch Versäumnisurteil gegen den säumigen Berufungskläger

»Zugunsten des Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten entsteht nur eine halbe Prozeßgebühr, wenn er den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den säumigen Berufungskläger beantragt.«

Normenkette:

BRAGO § 33 Abs. 1 ; ZPO § 542 Abs. 1 ;

Gründe:

1)