Höhe der Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten bei Entscheidung durch Versäumnisurteil gegen den säumigen Berufungskläger
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 10 W 131/99
DRsp Nr. 2000/6595
Höhe der Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten bei Entscheidung durch Versäumnisurteil gegen den säumigen Berufungskläger
»Zugunsten des Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten entsteht nur eine halbe Prozeßgebühr, wenn er den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den säumigen Berufungskläger beantragt.«