OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2000
10 W 70/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 3101, Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 275 331 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 54
BRAGOreport 2002, 41
JMBl NRW 2001, 59
MDR 2000, 1396
OLGReport-Düsseldorf 2000, 479
Rpfleger 2000, 567

Höhe der Prozeßgebühr bei Beendigung der Tätigkeit vor der mündlichen Verhandlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 10 W 70/00

DRsp Nr. 2000/9584

Höhe der Prozeßgebühr bei Beendigung der Tätigkeit vor der mündlichen Verhandlung

»Für den Prozeßbevollmächtigten der durch Versäumnisurteil unterlegenen beklagten Partei fällt nur eine halbe Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO an, wenn sich nach der Anberaumung eines frühen Termins zur mündlichen Verhandlung seine Tätigkeit auf eine Bestellungsanzeige beschränkt verbunden mit der Mitteilung der Verteidigungsbereitschaft der Partei und der Ankündigung, daß Anträge und Begründung nachgereicht werden.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 3101, Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 275 331 ;

Gründe:

1)