Höhe der Prozeßgebühr bei Beendigung der Tätigkeit vor der mündlichen Verhandlung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 10 W 70/00
DRsp Nr. 2000/9584
Höhe der Prozeßgebühr bei Beendigung der Tätigkeit vor der mündlichen Verhandlung
»Für den Prozeßbevollmächtigten der durch Versäumnisurteil unterlegenen beklagten Partei fällt nur eine halbe Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 1BRAGO an, wenn sich nach der Anberaumung eines frühen Termins zur mündlichen Verhandlung seine Tätigkeit auf eine Bestellungsanzeige beschränkt verbunden mit der Mitteilung der Verteidigungsbereitschaft der Partei und der Ankündigung, daß Anträge und Begründung nachgereicht werden.«