OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.03.2011
3 W 18/11
Normen:
KostO § 161 S. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 36/10

Höhe der Notarkosten in Übergangsfällen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.03.2011 - Aktenzeichen 3 W 18/11

DRsp Nr. 2011/10229

Höhe der Notarkosten in Übergangsfällen

Die Übergangsvorschrift in § 161 Satz 1 KostO geht derjenigen in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG -RG vor.

Gerichtskosten werden für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erhoben.

Normenkette:

KostO § 161 S. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nach § 16 Abs. 1 KostO im Hinblick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Beschluss abzusehen.

Auf das vorliegende Verfahren findet nach § 161 Satz 1 KostO das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung, weil die streitigen Notarkosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen der KostO durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. September 2009 fällig geworden sind (vgl. OLG München, ZNotP 2010, 359). Fällig werden Notarkosten nach §§ 141, 7 KostO mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts. Gebührenpflichtiges Geschäft war hier die Erstellung des Entwurfes eines Vertrages über eine ehebedingte Zuwendung, eines Erbvertrages sowie einer Vorsorgevollmacht. Dieses Geschäft war jedenfalls im Jahr 2006 beendet, denn in diesem Jahr hat der Notar den Kostenschuldnern die Vertragsentwürfe übersandt.