weist der Senat die Beteiligten auf Folgendes hin:
1) Das Landgericht hat angenommen, durch die Beurkundung der Vorsorgevollmacht sei keine 20/10 Gebühr nach §§ 141, 36 Abs. 2 KostO entstanden. Hierzu hat es festgestellt, dass die unter IV. der Urkunde enthaltenen Einschränkungen typisch für Vollmachten und insoweit lediglich eine Modifikation des Umfangs der Vollmacht bildeten. Alleine aufgrund der Erklärung, mit der Vollmacht einverstanden zu sein, werde kein Vertragsverhältnis begründet. Das gelte auch für die Erklärung der Beteiligten zu 3) - 5) mit der Beauftragung einverstanden zu sein.
Diese Auslegung hält der Senat für rechtlich bedenklich.
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