OLG Hamm - Beschluss vom 13.05.2008
15 W 432/07
Normen:
KostO § 16 Abs. 1; KostO § 36 Abs. 2; KostO § 141;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 544/07

Höhe der Notarkosten bei Beurkundung einer Vorsorgevollmacht; Niederschlagung wegen unrichtiger Sachbehandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2008 - Aktenzeichen 15 W 432/07

DRsp Nr. 2009/1665

Höhe der Notarkosten bei Beurkundung einer Vorsorgevollmacht; Niederschlagung wegen unrichtiger Sachbehandlung

Hat der Notar im Rahmen der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht die Beteiligten nicht darauf hingewiesen, dass über die Vollmacht hinausgehende Vereinbarungen nicht der notariellen Beurkundung bedürfen, sondern formfrei möglich sind und dass hierauf in der Vorsorgevollmacht Bezug genommen werden kann, so sind durch die umfassende Beurkundung entstandene Mehrkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen.

Tenor:

weist der Senat die Beteiligten auf Folgendes hin:

1) Das Landgericht hat angenommen, durch die Beurkundung der Vorsorgevollmacht sei keine 20/10 Gebühr nach §§ 141, 36 Abs. 2 KostO entstanden. Hierzu hat es festgestellt, dass die unter IV. der Urkunde enthaltenen Einschränkungen typisch für Vollmachten und insoweit lediglich eine Modifikation des Umfangs der Vollmacht bildeten. Alleine aufgrund der Erklärung, mit der Vollmacht einverstanden zu sein, werde kein Vertragsverhältnis begründet. Das gelte auch für die Erklärung der Beteiligten zu 3) - 5) mit der Beauftragung einverstanden zu sein.

Diese Auslegung hält der Senat für rechtlich bedenklich.