Die Beschwerde wird verworfen.
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Pflichtverteidigerin des Angeklagten in dem Verfahren 109-10/08 Landgericht Köln. Mit Antrag vom 12.03.2009 hat sie (u.a.) Kopierkosten für die Fertigung von 104.266 Ablichtungen in – zutreffend errechneter - Höhe von netto 15.657,40 € gem. ZIff. 7000 VV- RVG zum Ausgleich angemeldet. Mit Beschluss vom 03.04.2009 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von dem Kostenantrag den Betrag von 10.441,10 € abgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Pflichtverteidigerin hat die 9. Große Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern die Auslagen antragsgemäß festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 16.07.2009, die unter dem 17.08.2009 begründet worden ist. Ihr hat die Strafkammer mit Beschluss vom 09.10.2009 nicht abgeholfen.
II.
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