OLG Köln - Beschluss vom 29.06.2009
2 Ws 496/09
Normen:
RVG -VV Nr. 7000; RVG § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:

Höhe der Kopierkosten eines Pflichtverteidigers

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen 2 Ws 496/09

DRsp Nr. 2010/1906

Höhe der Kopierkosten eines Pflichtverteidigers

Ist ein Pflichtverteidiger auf Ablichtungen aus den Originalakten angewiesen, etwa weil der vollständige Akteninhalt nicht in verlässlicher digitalisierter Form vorliegt, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der vollständigen Kopierkosten zu.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 7000; RVG § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Pflichtverteidigerin des Angeklagten in dem Verfahren 109-10/08 Landgericht Köln. Mit Antrag vom 12.03.2009 hat sie (u.a.) Kopierkosten für die Fertigung von 104.266 Ablichtungen in – zutreffend errechneter - Höhe von netto 15.657,40 € gem. ZIff. 7000 VV- RVG zum Ausgleich angemeldet. Mit Beschluss vom 03.04.2009 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von dem Kostenantrag den Betrag von 10.441,10 € abgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Pflichtverteidigerin hat die 9. Große Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern die Auslagen antragsgemäß festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 16.07.2009, die unter dem 17.08.2009 begründet worden ist. Ihr hat die Strafkammer mit Beschluss vom 09.10.2009 nicht abgeholfen.

II.