OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.08.2015
I-24 U 161/14
Normen:
RDG § 2 Abs. 3 S. 1; RDG § 5 Abs. 1 S. 2; RVG § 4a; BGB § 631;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 439
MDR 2016, 58
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 313
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.07.2014

Höhe der Honoraransprüche eines Hochschullehrers im Rahmen einer Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen I-24 U 161/14

DRsp Nr. 2015/20435

Höhe der Honoraransprüche eines Hochschullehrers im Rahmen einer Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

1. Ein Hochschullehrer ist nicht nach dem RDG gehindert, einen Rechtsuchenden hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu beraten, sofern die so erbrachte Rechtsdienstleistung auch eine wesentliche Gutachtenkomponente enthält. 2. Zwar ist das RVG auf die hierfür geschuldete Vergütung nicht unmittelbar anwendbar. Jedoch steht § 4a RVG der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht entgegen. 3. Verstößt ein vereinbartes Erfolgshonorar jedoch gegen § 4a RVG, etwa weil nicht festgestellt werden kann, dass der Mandant ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wäre, so führt dies nicht zum Entfallen des Honoraranspruchs insgesamt, sondern lediglich zu einer Deckelung auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger zu 1. und 2. wird das 16. Juli 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst: