OLG Koblenz - Urteil vom 05.09.2011
12 U 713/10
Normen:
RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 153/08

Höhe der Geschäftsgebühr für die Vertretung in einer Verkehrsunfallsache

OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2011 - Aktenzeichen 12 U 713/10

DRsp Nr. 2011/16711

Höhe der Geschäftsgebühr für die Vertretung in einer Verkehrsunfallsache

Bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen kann ein Rechtsanwalt regelmäßig ohne nähere Darlegung eine 1,3-Geschäftsgebühr verlangen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14.05.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5330,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.03.2008 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an denKläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.05.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 25,36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 74,64 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 72 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.