Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02.02.2015 gegen den Beschluss des Landgerichtes Trier vom 19.01.2015 wird zurückgewiesen.
2.Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Kostenansatz vom 27.10.2014 von 243,50 € ist nicht zu beanstanden.
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