OLG Koblenz - Beschluss vom 13.02.2015
14 W 94/15
Normen:
GKG §§ 3; GKG §§ 22; GKG §§ 29; GKG - KV 1510 ff; RVG §§ 13; RVG §§ 23; RVG §§ 25; RVG §§ 33;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 25/14

Höhe der Gerichtskosten im Exequaturverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2015 - Aktenzeichen 14 W 94/15

DRsp Nr. 2015/14303

Höhe der Gerichtskosten im Exequaturverfahren

1. Die nur wegen der außergerichtlichen Kosten, insbesondere der Rechtsanwälte, unerlässliche Festsetzung des Gegenstandswertes eines Exequaturverfahrens eröffnet für den Umfang der Gerichtskosten nicht die Anwendung des allgemeinen Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 zum Kostenverzeichnis des GKG, weil durch 1510 KV - GKG und die dortige Festgebühr etwas anderes bestimmt ist im Sinne von § 3 Abs. 1 GKG zweite Alternative.2. § 29 GKG gilt auch für Gerichtskosten, die in Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung entstanden sind.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02.02.2015 gegen den Beschluss des Landgerichtes Trier vom 19.01.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG §§ 3; GKG §§ 22; GKG §§ 29; GKG - KV 1510 ff; RVG §§ 13; RVG §§ 23; RVG §§ 25; RVG §§ 33;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Kostenansatz vom 27.10.2014 von 243,50 € ist nicht zu beanstanden.