Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist unbegründet. Die Kosten sind nach dem Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, GKG) zu erheben (§ 71 Abs. 1 Satz 2, § 72 Ziffer 1 GKG). Gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im Falle ihrer Verwerfung 50 EUR.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
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