Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Rechtspflegerin - vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Beschwerdewert: 166,30 EUR
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung im Umfange von 166,30 EUR zu Gunsten des Beklagten ist zu Recht erfolgt.
Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Festsetzung von 1,1 Verfahrensgebühren gem. Nr. 3200, 3201 RVG -VV.
Zunächst ergibt sich aus § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO, dass jedem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu erstatten sind. Der Beklagte kann also verlangen so gestellt zu werden, als hätte er einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt.
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