OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.05.2013
I-2 W 12/12
Normen:
RVG § 11 Abs. 1 S. 5; RVG -VV Nr. 3208;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 297/06

Höhe der Gebühren des Patentanwalts im Revisionsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen I-2 W 12/12

DRsp Nr. 2013/23557

Höhe der Gebühren des Patentanwalts im Revisionsverfahren

Die in Nr. 3208 VV- RVG vorgesehene Anhebung des Gebührensatzes für das Revisionsverfahren kommt ausschließlich dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, nicht aber einem mitwirkenden Patentanwalt zugute.

Tenor

I

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Teil-Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

II

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

III

Der Beschwerdewert wird auf 22.047,20 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 1 S. 5; RVG -VV Nr. 3208;

Gründe

Zurecht hat das Landgericht für die Verfahrensgebühr des im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwaltes der Beklagten zu 1) lediglich den regulären Satz von 1,6 zugrunde gelegt. Seit der BGH-Entscheidung "Mitwirkender Patentanwalt" (GRUR 2004, 1062) entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die ursprünglich in § 11 Abs. 1 Satz 5 RVG und jetzt in Nr. 3208 RVG -VV vorgesehene Anhebung des Gebührensatzes für das Revisionsverfahren ausschließlich dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, nicht aber dem mitwirkenden Patentanwalt zugute kommt. Die dafür in Bezug auf § 11 Abs. 1 Satz 5 RVG angeführten Erwägungen treffen in vollem Umfang auch auf Nr. 3208 RVG -VV zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.