OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.11.2002
3 W 213/02
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; KostO § 14 Abs. 2 § 18 Abs. 1 § 23 Abs. 2 § 32 § 62 Abs. 1 ; RPflG § 3 Nr. 1 lit. h § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 235
Rpfleger 2003, 271
Vorinstanzen:
LG Landau/Pfalz 3 T 53/02 - 27.09.2002,

Höhe der Gebühr für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 3 W 213/02

DRsp Nr. 2002/18382

Höhe der Gebühr für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch

»1. Die Berechnung der Gebühr für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch nach dem Nennbetrag der Schuld als Geschäftswert verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 2. Die Anknüpfung der Höhe der Gebühr an den Wert des Geschäfts verstößt auch nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften (jeweils Anschluss an BayObLGZ 2000, 350). 3. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz hat zunächst der Rechtspfleger des Grundbuchamts zu entscheiden.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; KostO § 14 Abs. 2 § 18 Abs. 1 § 23 Abs. 2 § 32 § 62 Abs. 1 ; RPflG § 3 Nr. 1 lit. h § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthaft und auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wird der in § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO vorausgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes überschritten.

II.

In der Sache bleibt die weitere Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO i.V.m. § 546 ZPO).