I.
Die weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthaft und auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wird der in § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO vorausgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes überschritten.
II.
In der Sache bleibt die weitere Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO i.V.m. § 546 ZPO).
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