OLG Celle - Beschluss vom 07.06.2016
2 W 108/16
Normen:
RVG § 55; ZPO § 121 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 86/16

Höhe der Erstattung der Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 2 W 108/16

DRsp Nr. 2016/12450

Höhe der Erstattung der Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Ein zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts beigeordneter auswärtiger Rechtsanwalt kann von der Landeskasse die Erstattung seiner Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk verlangen.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 25. Mai 2016 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2016, durch den die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung anderweitig auf 970,56 € festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 55; ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn, das im Landgerichtsbezirk Hildesheim liegt, ist der Beklagten im Rechtsstreit unter Beiordnung von Rechtsanwalt J., der seine Rechtsanwaltskanzlei in B. betreibt (Landgerichtsbezirk B.), mit Beschluss vom 9. Juni 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In dem Beschluss heißt es:

"Die Beiordnung erfolgt zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Niederlassung in dem Bezirk des Prozessgerichts."