Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 25. Mai 2016 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2016, durch den die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung anderweitig auf 970,56 € festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn, das im Landgerichtsbezirk Hildesheim liegt, ist der Beklagten im Rechtsstreit unter Beiordnung von Rechtsanwalt J., der seine Rechtsanwaltskanzlei in B. betreibt (Landgerichtsbezirk B.), mit Beschluss vom 9. Juni 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In dem Beschluss heißt es:
"Die Beiordnung erfolgt zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Niederlassung in dem Bezirk des Prozessgerichts."
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