FG Köln - Beschluss vom 12.06.2011
10 Ko 1662/11
Normen:
RVG § 49 ff.; VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 1004; FGO § 149;

Höhe der Erledigungsgebühr

FG Köln, Beschluss vom 12.06.2011 - Aktenzeichen 10 Ko 1662/11

DRsp Nr. 2011/14063

Höhe der Erledigungsgebühr

Im finanzgerichtlichen Verfahren entsteht die Erledigungsgebühr nur in Höhe von 1,0.

Normenkette:

RVG § 49 ff.; VV RVG Nr. 1002; VV RVG Nr. 1004; FGO § 149;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Erinnerungsführer zustehenden Erledigungsgebühr.

Der Erinnerungsführer war der Prozessbevollmächtigte in den gegen das FA B gerichteten Verfahren 9 K 345/11, 9 V 346/11 und 9 K 358/11 der Frau A, der für den jeweiligen Rechtsstreit Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Die Beteiligten stritten wegen Haftung für Lohnsteuerschulden, wobei der Erinnerungsführer für Frau A vortrug, dass diese die Geschäftsführertätigkeit aus reiner Gefälligkeit ohne Kenntnis der rechtlichen Konstruktion einer Ltd. übernommen habe.