OLG Köln - Beschluss vom 08.12.2008
2 Ws 608/08
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 49; RVG § 56 Abs. 1 S. 1; RVG § 56 Abs. 2; RVG -VV Nr. 1003; StPO § 473 Abs. 1 S. 1;

Höhe der Einigungsgebühr im Adhäsionsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 2 Ws 608/08

DRsp Nr. 2009/1345

Höhe der Einigungsgebühr im Adhäsionsverfahren

Zu den Gebühren des Pflichtverteidigers im Adhäsionsverfahren.

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 49; RVG § 56 Abs. 1 S. 1; RVG § 56 Abs. 2; RVG -VV Nr. 1003; StPO § 473 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Rechtsanwalt G. in L. ist dem Angeklagten, dem eine Vergewaltigungstat zur Last liegt, mit Beschluss vom 12.02.2008 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Im Hauptverhandlungstermin vom 08.05.2008 ist im Rahmen des anhängigen Adhäsionsverfahrens ein Vergleich protokolliert worden, ausweislich dessen der Angeklagte sich verpflichtete, zur Abgeltung aller materiellen und immateriellen Schäden der Geschädigten und Nebenklägerin 13.500,-- € zu zahlen.

Unter dem 13.05.2008 beantragte Rechtsanwalt G., der am 09.05.2008 seine Gebühren für das Hauptverfahren unter Einschluss einer Kostenpauschale geltend gemacht hatte, seine Gebühren für das Adhäsionsverfahren wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr, 2,0 VV 3100

|1.132,-- €

Einigungsgebühr, 1,5 VV 1000|849,-- €

Pauschale VV 7200|20,-- €

19% Mehrwertsteuer|380,19 €

Gesamt:|2.381,19 €