LAG München - Beschluss vom 07.06.2005
10 Ta 244/05
Normen:
RVG -VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4067/04

Höhe der Einigungsgebühr für Prozessvergleich über nichtanhängige Gegenstände bei Prozesskostenhilfe

LAG München, Beschluss vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 244/05

DRsp Nr. 2008/14496

Höhe der Einigungsgebühr für Prozessvergleich über nichtanhängige Gegenstände bei Prozesskostenhilfe

»Werden im Rahmen eines Prozessvergleichs nichtanhängige Gegenstände mitverglichen, entsteht nach dem Wert dieser mitverglichenen nichtanhängigen Gegenstände nur eine 1,0 - Einigungsgebühr, wenn für den streitbeendenden Vertrag Prozesskostenhilfe beantragt bzw. bewilligt wurde.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung.

Dem Kläger wurde durch Beschluss der Kammervorsitzenden des Arbeitsgerichts vom 12.12.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Dieser hatte den ursprünglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 26.11.2004 dahin erweitert, dass sich der Antrag auf einen Vergleich erstreckt und für diesen die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von EUR 2.000,-- beantragt. Im Beschluss der Kammervorsitzenden des Arbeitsgerichts vom 2.12.2004 ist dem vollinhaltlich entsprochen worden.

Die Parteien haben sodann einen verfahrensbeendenden Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen.