OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.08.2016
I-10 W 237/16
Normen:
RVG § 55; RVG § 56 Abs. 2 S. 2; RVG § 56 Abs. 2 S. 3; RVG § 59 Abs. 1 S. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.04.2016

Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen I-10 W 237/16

DRsp Nr. 2016/18141

Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei

Die Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei wirkt sich auf die Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung nicht aus. Dass zwar die Staatskasse, nicht aber der unterlegene Gegner im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei zu einer Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, ist system- und sachgerecht (Anschluss an OLG Hamburg, MDR 2013, 1194; entgegen OLG Celle MDR 2013, 1434).

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. April 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 55; RVG § 56 Abs. 2 S. 2; RVG § 56 Abs. 2 S. 3; RVG § 59 Abs. 1 S. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;

[Gründe]

I.

Die Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.