OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.08.2016
I-10 W 106/16
Normen:
RVG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 549
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 09.05.2016

Höhe der Beratungshilfevergütung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder ScheidungBegriff der Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen I-10 W 106/16

DRsp Nr. 2016/15835

Höhe der Beratungshilfevergütung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung Begriff der Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG

Der Begriff der "Angelegenheit" für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung ist gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies - die Scheidung als solche, - das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht), - Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie - die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung). Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können (Anschluss OLG München, 26. Februar 2015, 11 WF 1738/14, OLG Frankfurt, 12. Mai 2014, 20 W 237/13, OLG Schleswig, 25. April 2013, 9 W 41/13, OLG Stuttgart, 17. Oktober 2012, 8 W 379/11, OLG Celle, 14. Juli 2011, 2 W 141/11, OLG Nürnberg, 29. März 2011, 11 WF 1590/10).

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen.