Auf die Beschwerde des der Klägerin zu 1) beigeordneten Rechtsanwalts wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20.07.2011 aufgehoben.
Die Erinnerung der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg vom 09.02.2011, durch den die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 1.384,57 EUR festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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