OLG Naumburg - Urteil vom 31.07.2012
2 W 58/11
Normen:
RVG § 49; RVG -VV Nr. 1008;
Fundstellen:
MDR 2013, 184
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2428/06

Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung bei Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen Prozessbevollmächtigten; Beschränkung der Höhe auf die Erhöhungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Naumburg, Urteil vom 31.07.2012 - Aktenzeichen 2 W 58/11

DRsp Nr. 2012/20232

Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung bei Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen Prozessbevollmächtigten; Beschränkung der Höhe auf die Erhöhungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Vertritt ein Prozessbevollmächtigter im Rechtsstreit mehrere Streitgenossen, von denen jedoch lediglich einem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, so ist für die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung der Beschluss maßgeblich, durch welchen die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. 2. Enthält dieser Beschluss keine Anordnung einer Beschränkung des Vergütungsanspruchs, zum Beispiel auf die Erhöhungsbeträge nach Nr. 1008 VV- RVG, so fehlt es für eine Beschränkung im Kostenfestsetzungsverfahren an einer rechtlichen Grundlage.

Auf die Beschwerde des der Klägerin zu 1) beigeordneten Rechtsanwalts wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20.07.2011 aufgehoben.

Die Erinnerung der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg vom 09.02.2011, durch den die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 1.384,57 EUR festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 49; RVG -VV Nr. 1008;

Gründe: