OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.07.2015
12 U 34/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; GKG § 42 Abs. 3; RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 463/12

Höhe der Anwaltsgebühren in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen 12 U 34/14

DRsp Nr. 2016/4547

Höhe der Anwaltsgebühren in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht

1. Hat ein Rechtsanwalt einen Mandanten beraten, der als Arbeitnehmer vor der Alternative einer betriebsbedingten Kündigung oder einer Annahme eines Abfindungsangebots stand, so sind für die Berechnung der Anwaltsgebühren der Kündigungsschutzanspruch und der Anspruch aus dem Sozialplan zu addieren. 2. Eine Rahmengebühren mit dem Faktor 1,8 aus Nr. 2300 RVG -VV ist bei überdurchschnittlich schwieriger Tätigkeit angemessen. Diese folgt daraus, dass dem Mandanten eine betriebsbedingte Kündigung durch einen Großbetrieb angedroht worden war, die auf das Vorliegen betriebsbedingter Kündigungsgründe, die Sozialauswahl, die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung in einer anderen Betriebsstätte und das Bestehen von Ansprüchen aus dem Sozialplan zu überprüfen war. Darüber hinaus war die Angelegenheit von besonderer Bedeutung, weil der Arbeitgeber die Beendigung eines seit 28 Jahren bestehenden Lebensarbeitszeitverhältnisses beabsichtigte und der Mandant im Lebensalter von mehr als 50 Jahren das Risiko eines altersbedingten dauerhaften Ausscheidens aus dem Erwerbsleben zu gegenwärtigen hatte.