OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.01.2009
VII-Verg 71/08
Normen:
RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
VK bei der Bezirksregierung Köln, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VK VOL 28/08

Höhe der Anwaltsgebühren im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen VII-Verg 71/08

DRsp Nr. 2009/24503

Höhe der Anwaltsgebühren im Vergabenachprüfungsverfahren

Die Festsetzung der anwaltlichen Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,3 in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren weder umfangreich noch schwierig war.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 18. November 2008 (VK VOL 28/2008) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahren trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 787,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300;

Gründe:

I.

Nachdem die Antragsgegnerin ihre öffentliche Auftraggebereigenschaft im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB anerkannt hat, hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 die Erledigung des Nachprüfungsverfahrens festgestellt und ferner festgestellt, dass die Vergabe eines Reinigungsdienstleistungsvertrags vom 7. August 2008 an ein anderes Reinigungsunternehmen im Wege eines nicht förmlichen Verfahrens die Antragstellerin in Rechten verletzt. Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin hat sie der Antragsgegnerin auferlegt.