BGH - Beschluß vom 15.06.2005
VIII ZB 80/03
Normen:
ZPO § 574 § 522 Abs. 1 S. 4 ; BRAGO § 2 § 61a Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 5 ;

Höhe der Anwaltsgebühren im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig

BGH, Beschluß vom 15.06.2005 - Aktenzeichen VIII ZB 80/03

DRsp Nr. 2005/10465

Höhe der Anwaltsgebühren im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig

Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff. ZPO gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig gem. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO ist es angemessen und geboten, die Rechtsbeschwerde gebührenrechtlich wie eine Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und in entsprechender Anwendung der §§ 61a, 11 Abs. 1 S. 5 BRAGO eine 20/10-Gebühr anzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 574 § 522 Abs. 1 S. 4 ; BRAGO § 2 § 61a Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 5 ;

Gründe:

I. Die Beklagten haben, vertreten durch ihren ihnen im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten, gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat hierüber mit Beschluß vom 3. Dezember 2003 entschieden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 593,22 EUR beantragt und dabei eine 20/10 Rechtsbeschwerdegebühr aus einem Gegenstandswert von 2.841 EUR geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung auf 163,88 EUR festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Sie ist hierbei von einer 5/10 Rechtsbeschwerdegebühr ausgegangen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.