I. Die Beklagten haben, vertreten durch ihren ihnen im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten, gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat hierüber mit Beschluß vom 3. Dezember 2003 entschieden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 593,22 EUR beantragt und dabei eine 20/10 Rechtsbeschwerdegebühr aus einem Gegenstandswert von 2.841 EUR geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung auf 163,88 EUR festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Sie ist hierbei von einer 5/10 Rechtsbeschwerdegebühr ausgegangen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.
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