BGH - Beschluß vom 16.01.2003
I ZB 34/02
Normen:
BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 161
AnwBl 2003, 307
BGHReport 2003, 411
MDR 2003, 528
NJW-RR 2003, 645
Rpfleger 2003, 322
VersR 2004, 395
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Höhe der Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren

BGH, Beschluß vom 16.01.2003 - Aktenzeichen I ZB 34/02

DRsp Nr. 2003/3010

Höhe der Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren

»Im Beschwerdeverfahren bleibt es auch dann bei der 5/10-Gebühr, wenn über den Antrag auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung stattfindet.«

Normenkette:

BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat einen unter anderem gegen den Antragsgegner zu 4 (im folgenden: Antragsgegner) gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Beschluß vom 5. September 2001 zurückgewiesen. In dem anschließenden Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. In diesem Termin hat der Antragsteller nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seinen Antrag zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner die Festsetzung unter anderem von zwei 10/10-Gebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten begehrt.

Das Landgericht hat die Gebühren lediglich in Höhe von jeweils 5/10 festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren auf Festsetzung der zwei Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von jeweils 10/10 weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.