I. Das Landgericht hat einen unter anderem gegen den Antragsgegner zu 4 (im folgenden: Antragsgegner) gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Beschluß vom 5. September 2001 zurückgewiesen. In dem anschließenden Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. In diesem Termin hat der Antragsteller nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seinen Antrag zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner die Festsetzung unter anderem von zwei 10/10-Gebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten begehrt.
Das Landgericht hat die Gebühren lediglich in Höhe von jeweils 5/10 festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren auf Festsetzung der zwei Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von jeweils 10/10 weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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