Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 17. April 2009 - 31 O 695/03 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Rechtspfleger zur erneuten Bescheidung nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses zurückverwiesen.
Er wird angewiesen, die Kostenausgleichung - soweit sie noch nicht erfolgt ist - nicht aus den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2009 und im Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss angeführten Gründen zu verweigern.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren wird dem Rechtspfleger übertragen.
I.
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