OLG Köln - Beschluss vom 04.05.2009
17 W 98/09
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 6; RVG § 15 Abs. 2 S. 2; RVG § 15 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2009, 1365
OLGReport-Köln 2009, 601
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 695/03

Höhe der Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 17 W 98/09

DRsp Nr. 2009/16888

Höhe der Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht

§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG greift auch bei einer Zurückverweisung gem. § 21 RVG ein.

Tenor:

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 17. April 2009 - 31 O 695/03 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Rechtspfleger zur erneuten Bescheidung nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses zurückverwiesen.

Er wird angewiesen, die Kostenausgleichung - soweit sie noch nicht erfolgt ist - nicht aus den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2009 und im Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss angeführten Gründen zu verweigern.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren wird dem Rechtspfleger übertragen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 6; RVG § 15 Abs. 2 S. 2; RVG § 15 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I.